Die Beschwerdeführer lassen unerwähnt, dass der Gemeinderat dem Fahrwegrecht in der Baubewilligung vom 13. Februar 2023 Rechnung trug (vgl. Vorakten, act. 4, 5 und 10). Unter dem Titel "Fahrwegrecht" hielt er fest, er verweise auf Erw. 3.1 des Entscheids des BVU, Rechtsabteilung, vom 12. Juli 2022 (BVURA.21.286), wonach dieses Vorbringen grundsätzlich zivilrechtlicher Natur sei und bezüglich einer allfälligen Verletzung des Wegrechts auf den zivilrechtlichen Rechtsweg verwiesen werde. Weiter führte er aus, gemäss Stellungnahme zur Einwendung vom 14. Dezember 2022 erkläre sich die Bauherrschaft jedoch bereit, das Untergeschoss so anzupassen,