Für den Gemeinderat bestand deshalb kein Grund, sich zum massgebenden Terrain ausführlicher zu äussern. Dass die Beschwerdeführer das massgebende Terrain erst im Verwaltungsbeschwerdeverfahren und vor Verwaltungsgericht zum grossen Thema machten, bedeutet nicht, dass der Gemeinderat seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen wäre.