massgebende Terrain zu beanstanden. Ein separater Feststellungentscheid zum massgebenden Terrain ist nicht erforderlich. Soweit die Beschwerdeführer behaupten, der Gemeinderat sei seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen und habe § 17 VRPG verletzt, kann dem nicht beigepflichtet werden. Der Gemeinderat hielt in der Baubewilligung fest, er erachte das in den Plänen ausgewiesene massgebende Terrain als korrekt. Er hat sich mit der Frage des massgebenden Terrains somit beschäftigt und kam zum Schluss, dass dieses in den Plänen korrekt eingetragen ist (vgl. Vorakten, act. 5).