3.2. Das massgebende Terrain ist im öffentlichen Baurecht eine Referenzgrösse für die Bestimmung zahlreicher wichtiger Gebäudeparameter (vgl. - Erläuterungen des Interkantonalen Organs über die Harmonisierung der Baubegriffe [IOHB] zur IVHB, Stand 3. September 2013 [nachfolgend: IVHB-Erläuterungen], S. 2; ALAIN GRIFFEL, Die Harmonisierung der Baubegriffe – ein Schlag ins Wasser, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2018, S. 1231; HEER/MUNZ, IVHB – Ein Werkstattbereich aus dem Kanton Aar- - 10 - gau, Anwaltsrevue 2013, S. 441 mit Beispielen). § 16 i.V.m. Anhang 1 Ziffer 1.1 BauV definiert das massgebende Terrain wie folgt: