Der Einwand geht fehl. Sollte die kommunale Bauverwaltung im Nachgang zum vorinstanzlichen Entscheid bzw. im Hinblick auf die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort (des Gemeinderats) tatsächlich vor Ort gewesen sein, so bestand kein Grund, die Beschwerdeführer daran teilnehmen zu lassen oder sie darüber zu orientieren. Es konnte sich von vornherein nicht um "Augenscheine" handeln, die im Hinblick auf einen noch zu fällenden Entscheid des Gemeinderats vorgenommen wurden. Dieser hatte seinen Entscheid – die Baubewilligung vom 13. Februar 2023 (Vorakten, act. 2 ff.) – längst gefällt. Die Verfahrenshoheit lag nicht mehr beim Gemeinderat.