2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Bauverwaltung habe offenbar in der Zwischenzeit, d.h. nach dem Entscheid der Vorinstanz, Augenscheine vor Ort durchgeführt. Die Beschwerdeführer seien über diese Augenscheine nicht orientiert, geschweige denn zu diesen beigezogen worden. Dies stelle eine krasse Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Erw. II/1.2; Replik, S. 7 f.).