willigten Geländeverlauf (massgebendes Terrain). Ein Feststellungsentscheid des massgebenden Terrains habe sich erübrigt, da der Gemeinderat die Richtigkeit nicht angezweifelt habe (Beschwerdeantwort Gemeinderat, S. 3). 1.4. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Erwägungen und Feststellungen der Vorinstanz schliesslich ebenfalls als korrekt. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien unbegründet und die Beschwerde abzuweisen (siehe Beschwerdeantwort und Duplik Beschwerdegegnerin).