1.3. Der Gemeinderat teilt die Auffassung der Vorinstanz. Darüber hinaus hält er fest, sich der Begrifflichkeit und der allgemeinen Problematik bei der Ermittlung des massgebenden Terrains durchaus bewusst zu sein. Augenscheine vor Ort, welche durch die Abteilung Bau und Planung vorgenommen worden seien, hätten bei der Ermittlung des massgebenden Terrains ergeben, dass der in den Gesuchsplänen eingetragene heutige Terrainverlauf nachvollziehbar sei und dem natürlichen Geländeverlauf (massgebendes Terrain) entspreche. Auch der Plan aus dem Jahr 1946 stütze den be- -9-