In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2024 äussern sich die Beschwerdeführer schliesslich im Wesentlichen zur von der Bauherrschaft mit der Duplik neu eingereichten "Planskizze Rückversetzung UG; 3 m ab Nordgrenze Parzelle" (Duplikbeilage 1) und zum Fahrwegrecht, welches von der R-Strasse zur Parzelle Nr. ccc über die Parzelle Nr. aaa führe. Von einer völlig nebensächlichen Änderung des Projekts könne keine Rede sein. Dies habe zur Folge, dass das Baugesuch insgesamt abzuweisen sei. Die Bauherrschaft sei verpflichtet, ein neues Baubewilligungsverfahren einzuleiten, und müsse die massiven Änderungen des bisherigen Projekts aufzeigen und bewilligen lassen.