In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer an der Beschwerde fest. Die Baupolizeibehörde sei ihrer Untersuchungspflicht (§ 17 VRPG) nicht nachgekommen, sie hätte fachtechnische Untersuchungen durchführen lassen müssen. Zudem habe sie den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt, wenn sie vorbringe, die Abteilung Bau und Planung habe – offenbar in der Zwischenzeit, d.h. nach dem Entscheid der Vorinstanz – Augenscheine vor Ort durchgeführt, zumal den Beschwerdeführern solche Augenscheine nicht bekannt gewesen seien.