Hätte eine Böschung entlang der R-Strasse mit einer Höhe von ca. 2 m bestanden, so wäre im Übrigen auch das Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. ccc gar nicht begründet worden, da eine (unzulässige) Steigung von 25 % überwunden werden müsste. Ausserdem werde die Bauherrschaft die Einstellhalle sicherlich nicht wie geplant realisieren können, da das Fahrwegrecht der geplanten Realisierung im Wege stehe. Der Dienstbarkeitsberechtigte werde – parallel zum öffentlichrechtlichen Verfahren – die notwendigen zivilrechtlichen Schritte einleiten (vgl. Beschwerde, S. 17 ff.).