nommen und behauptet worden, damit das Bauprojekt realisiert werden könne. Im vorliegenden Fall hätte die Baubewilligungsbehörde vorerst einen Feststellungsentscheid (betreffend den Verlauf des massgebenden Terrains) treffen müssen. Von der R-Strasse verlaufe das massgebende Terrain sehr flach ansteigend in Richtung Westen/Lindenberg. Hätte eine Böschung entlang der R-Strasse mit einer Höhe von ca. 2 m bestanden, so wäre im Übrigen auch das Fahrwegrecht zugunsten der Parzelle Nr. ccc gar nicht begründet worden, da eine (unzulässige) Steigung von 25 % überwunden werden müsste.