Die Bauherrschaft habe in den Schnittplänen den angeblichen Verlauf des massgebenden Terrains eingezeichnet, und zwar gerade so, wie das von der Bauherrschaft geplante Bauprojekt dies erfordere. Das Bauprojekt sei nicht dem effektiven Verlauf des massgebenden Terrains angepasst, sondern der Verlauf des massgebenden Terrains sei so ange- -8-