Der im Schnittplan C aufgezeichnete Verlauf des massgeblichen Terrains sei nicht korrekt. Das massgebende Terrain werde von der Gesuchsgegnerin (richtig wohl: der Beschwerdegegnerin) fast um 2 m zu hoch angenommen. In einem Fall wie dem vorliegenden dürfe es nicht Aufgabe der Nachbarschaft sein, den Verlauf des massgebenden Terrains zu erforschen und im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beweisen. Der Gemeinderat habe die ihm obliegende Abklärungs- und Feststellungspflicht nicht erfüllt. Die Bauherrschaft habe in den Schnittplänen den angeblichen Verlauf des massgebenden Terrains eingezeichnet, und zwar gerade so, wie das von der Bauherrschaft geplante Bauprojekt dies erfordere.