Von der der R-Strasse bis zur Parzelle Nr. ccc bestehe ein Höhenunterschied von 1.09 m, dies bei einer Distanz von 31.11 m. Von einer Böschung könne diesbezüglich mit Sicherheit nicht gesprochen werden. Auch der von der Vorinstanz angesprochene Höhenunterschied von 0.26 m habe mit einer Böschung nichts gemeinsam. Die Vorinstanz habe schliesslich unterlassen, die sog. "Michaelis- und Dufourkarte (um 1840)" zu erwähnen. Auch diese Karte zeige im Gebiet der projektierten Baute keine Böschungen (zum Ganzen: Beschwerde, S. 8 ff.).