Westlich der R-Strasse steige das Gelände auf einer Distanz von 50 m nicht einmal 2 m an. Es sei undenkbar, dass das Terrain im Bereich der beiden Bauparzellen völlig anders verlaufen sei. Die Vorinstanz habe auch keinen Augenschein unternommen. Es steche geradezu ins Auge, wie z.B. die Stichstrasse nördlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 verlaufe. Von der R-Strasse gelange man praktisch eben auf diese Stichstrasse. Hinzu komme, dass in den Landeskarten 1:25'000 sog. "ausgeprägte Höhenunterschiede" ausnahmslos eingezeichnet seien. Ebenso seien Böschungen bereits im Kartenwerk von 1887 kartografisch erfasst worden.