dass es wesentlich tiefer liege, als es in den Baugesuchsplänen eingezeichnet worden sei. Der Gemeinderat habe sich mit dem Begriff des massgebenden Terrains überhaupt nicht auseinandergesetzt, zudem verkenne er den neuen Terrain-Begriff gemäss IVHB. Aus den Kartenausschnitten und den Luftaufnahmen aus der Zeit zwischen 1955 und 2006 (Beilagen 14 – 18 zur vorinstanzlichen Beschwerde) ergebe sich unmissverständlich, dass das Gelände von der R-Strasse in westlicher Richtung völlig eben sei. Die Vorinstanz habe es versäumt, einen Blick auf die Nachbargrundstücke zu werfen. Westlich der R-Strasse steige das Gelände auf einer Distanz von 50 m nicht einmal 2 m an.