Dass auf früheren Planunterlagen keine Böschung eingezeichnet sei, bedeute nicht, dass tatsächlich auch keine Böschung bzw. ein mindestens etwas steiler ansteigendes Terrain bestanden habe. Die altrechtlichen Karten könnten lediglich ein Indiz für den ursprünglichen Terrainverlauf darstellen, viel massgebender seien allerdings die Pläne der erstmaligen Überbauung einer Parzelle. Vorliegend sei davon auszugehen, dass im Situationsplan vom 17. Juli 1946 das damals bestehende und entsprechend für die Bebauung der Parzelle relevante Terrain ausgewiesen worden sei.