In der Beschwerdeantwort hält die Vorinstanz an ihrer Beurteilung fest. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass eine Böschung naheliegenderweise eine gewisse Steigung aufweisen müsse, um überhaupt als kartografisch relevant qualifiziert und erfasst zu werden (was bei einer Steigung um 1.6 m über eine Länge von 7 m fraglich sei). Dass auf früheren Planunterlagen keine Böschung eingezeichnet sei, bedeute nicht, dass tatsächlich auch keine Böschung bzw. ein mindestens etwas steiler ansteigendes Terrain bestanden habe.