Vielmehr deute der Situationsplan des ursprünglichen Baugesuchs für die Bebauung der Parzelle Nr. aaa auf den im aktuellen Baugesuch ausgewiesenen Verlauf des massgebenden Terrains hin. Entsprechend könne davon ausgegangen werden, dass die Bauherrschaft das massgebende Terrain in den Baugesuchsunterlagen korrekt ausgewiesen habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10).