Zudem seien aus den Luftaufnahmen von oben herab auch kaum Höhenunterschiede wahrnehmbar. Den Karten lasse sich aufgrund der Höhenlinien zwar entnehmen, dass das Terrain von Westen nach Osten hin im Bereich der Bauparzellen abfallend verlaufe. Wie sich der Verlauf der Höhendifferenzen aber genau darstelle, könne aus den Karten nicht abgelesen werden. Ob das Terrain (wie von den Beschwerdeführern behauptet) linear abfalle oder allenfalls teilweise ausgeprägtere Höhenunterschiede aufweise, sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtener Entscheid, S. 9). -6-