1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzutreten und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2024 beantragte auch das BVU, Rechtsabteilung, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 5. Die Beschwerdeführer erstatteten am 18. Juni 2024 eine Replik, mit der sie an den Beschwerdebegehren festhielten.