Die Höhe der nördlichen Aussenwand der Tiefgarage ist auf der ganzen Länge auf maximal 80 cm ab massgebendem Terrain zu reduzieren. Die angepassten Pläne sind dem Gemeinderat vor Baubeginn zur Genehmigung zuzustellen. Beinhaltet die gewählte Ausführung bewilligungspflichtige Massnahmen, ist vorgängig ein entsprechendes Baubewilligungsverfahren durchzuführen (§ 52 Abs. 2 BauV)." Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.