III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Kostenbezug rechtfertigt sich bei den minderjährigen Beschwerdeführenden 3-5 aufgrund ihres Alters nicht und eine Kostenauflage gegenüber der volljährigen hingegen nicht erwerbstätigen Beschwerdeführerin 2 erweist sich als wenig sinnvoll. Die Verfahrenskosten sind daher allein beim Beschwerdeführer 1 zu beziehen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG).