2.4. Zusammenfassend hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau sowie die drei Kinder des Beschwerdeführers 1 jeweils sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.