Während zu Beginn des Getrenntlebens und für die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 allenfalls ihre gesundheitlichen Probleme ausschlaggebend waren, finden diese weder in der Begründung, weshalb das nachträgliche Familiennachzugsgesuch zu bewilligen wäre, noch in den äusserst knappen Ausführungen, weshalb eine Rückreise noch vor Ablauf der Aufrechterhaltungsfrist der Niederlassungsbewilligungen unterblieb, Erwähnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin 2 aufgetretene gesundheitliche Problematik noch in massgeblicher Weise vorlag, als im Frühling 2020 vorübergehend die Covid-19-Pandemie einer Familienzusammenführung entgegenstand.