Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass für das Getrenntleben der Beschwerdeführenden von rund 7.5 Jahren nur punktuell, zeitlich begrenzte und nicht zusammenhängende objektiv nachvollziehbare Gründe vorlagen. Während zu Beginn des Getrenntlebens und für die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 allenfalls ihre gesundheitlichen Probleme ausschlaggebend waren, finden diese weder in der Begründung, weshalb das nachträgliche Familiennachzugsgesuch zu bewilligen wäre, noch in den äusserst knappen Ausführungen, weshalb eine Rückreise noch vor Ablauf der Aufrechterhaltungsfrist der Niederlassungsbewilligungen unterblieb, Erwähnung.