Die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug hätte aber dennoch gestellt werden können. Die Beschwerdeführenden legen zudem nicht dar, inwiefern eine Familienzusammenführung nicht bereits nach der Beendigung der eigentlichen Behandlung per 7. März 2022 möglich war und weshalb mit der Gesuchseinreichung ein weiteres Jahr zugewartet wurde. Den Akten, insbesondere den ärztlichen Berichten, lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass nach der Behandlungsbeendigung ein weiterer Aufenthalt in Nordmazedonien notwendig gewesen wäre. Insbesondere bestand auch keine medizinische Notwendigkeit, anschliessende - 19 -