Mit der Lockerung der pandemiebedingten Massnahmen ab Sommer 2020 hätte eine solche Planung der Familienzusammenführung allerdings vorgenommen und ein Gesuch um Familiennachzug hätte ohne Weiteres gestellt werden können. Inwiefern die Beschwerdeführenden aufgrund pandemiebedingter Massnahmen von der Gesuchseinreichung abgehalten worden sind, legen sie nicht dar. Aus den Akten gehen ebenfalls keine solche Anhaltspunkte hervor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024, Erw. 5.4).