Es habe sich zudem in der Vergangenheit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 während den Ferien in ihrer Heimat völlig beschwerdefrei geworden/gewesen sei und sobald sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, seien die gesundheitlichen Probleme wieder aufgetreten. Aus ärztlicher Sicht sei – nebst Medikamenten – die Massnahme, dass die Beschwerdeführerin 2 für eine längere Zeit in ihre Heimat zurückkehre, zu unterstützen. Wie sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin 2 nach ihrer Ausreise aus der Schweiz und Rückkehr in ihre Heimat weiter entwickelte ist unklar. Hierzu lässt sich den Akten nichts entnehmen und die Beschwerdeführenden nahmen auch keine Stellung.