Für die Ausreise machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin 2 verantwortlich. Hierzu legte die Beschwerdeführerin 2 ein Arztzeugnis vom 8. Februar 2016 vor (MI2-act. 80). Daraus geht hervor, dass sie an gesundheitlichen Störungen nicht-organischer Art leide. Diese stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer ungenügenden Integration, Isolation etc. Es habe sich zudem in der Vergangenheit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 während den Ferien in ihrer Heimat völlig beschwerdefrei geworden/gewesen sei und sobald sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, seien die gesundheitlichen Probleme wieder aufgetreten.