Bei der Beschwerdeführerin 2 traten danach offenbar gesundheitliche Probleme auf. Hierauf reiste sie mit ihren beiden Kindern am 17. Februar 2016 eigenen Angaben zufolge zur Genesung in ihre Heimat zurück. Vorab ersuchte sie indessen um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung und derjenigen ihrer beiden Kinder, was durch das MIKA bewilligt wurde. Die Beschwerdeführenden 2-4 kehrten nicht innerhalb der mit der bewilligten Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung gewährten Frist, d.h. bis Mitte Februar 2020, in die Schweiz zurück.