werden muss. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 die Bewertung des öffentlichen Interesses nicht massgebend zu beeinflussen. Zwar ist zu vermerken, dass sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und damit im Verhältnis zu ihrer damaligen Aufenthaltsdauer über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (MI2-act. 117 f.), jedoch lässt dies allein noch nicht auf geringer zu erwartende Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 schliessen, sodass von einem tiefer zu veranschlagenden öffentlichen Interesse auszugehen wäre.