Nach dem Gesagten steht fest, dass die Verweigerung des Familiennachzugs der Beschwerdeführenden 2-5 das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben tangiert und nur dann zulässig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs besteht (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 5.2 f.; vgl. auch BGE 144 I 266, Erw. 3.9; zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1). Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung ist somit zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorlagen bzw. vorliegen, aufgrund welcher der Nachzug trotz verpasster Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4).