8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (siehe vorne Erw. II/2.3.1.3 f.).