Beim Ehegattennachzug hingegen ist die nachzuziehende Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Regel volljährig, vorbehaltlich seltener Ausnahmekonstellationen zumindest aber nicht mehr schulpflichtig (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [