zug, derweil neben integrationspolitischen Aspekten insbesondere beim Nachzug erwachsener Personen auch migrationsregulatorische Aspekte in den Vordergrund rücken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1 und 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der Einwanderung bzw. eine verstärkte Integrationsförderung zurückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG).