Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den betroffenen Personen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.):