Die übrigen materiellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Geht es um den Nachzug des Ehegatten, müssen die materiellen Nachzugsvoraussetzungen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt alle gleichzeitig erfüllt sein (vgl. zum Ganzen hinten Erw. II/2.3.1.2). -7-