Weiter sei klar dargelegt worden, weshalb die Rückkehr nicht innerhalb der bewilligten Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen erfolgt sei. Es entspreche sodann dem Kindeswohl, dass die ganze Familie zusammenleben könne. Die Beschwerdeführenden 2-4 hätten zuvor bereits in der Schweiz gelebt, weshalb ihnen eine hiesige (Re-)Integration leichtfallen würde. So- -6-