1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, es sei von Anfang an geplant gewesen, wieder in die Schweiz zurückzukehren und hier zusammenzuleben. Deshalb hätten sie auch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2-4 ersucht. Die Ausreise sei aufgrund gesundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Familie unzählige Male in Nordmazedonien besucht. Weiter sei klar dargelegt worden, weshalb die Rückkehr nicht innerhalb der bewilligten Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen erfolgt sei.