Die Kinder würden nach wie vor mit der Mutter in der Heimat zusammenleben und von ihr, wie bislang, betreut werden. Dort würden die Kinder ihre Ausbildung weiterhin verfolgen und abschliessen können. Das Kindeswohl bleibe damit gewahrt. Insgesamt würden somit keine genügend gewichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen.