Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheentscheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 109). -4- Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2025 beraten und entschieden Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: