Am 19. Mai 2023 reisten die Beschwerdeführenden 2-5 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 23. Mai 2023 um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Familie (MI2-act. 92 ff.). Hierauf stellte das MIKA mit Schreiben vom 13. Juni 2023 die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs für die Ehefrau und alle Kinder des Beschwerdeführers 1 in Aussicht und gewährte ihnen das rechtliche Gehör (MI2-act. 128 ff.). Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2023 Stellung (MI2-act. 138 ff.). -3-