Am tt.mm. 2008 heiratete der Beschwerdeführer 1 in Nordmazedonien die 1989 geborene Beschwerdeführerin 2, welche am tt.mm. 2008 in die Schweiz einreiste (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 30). Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihr am 23. Januar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ab dem 7. Januar 2014 war sie im Besitz der Niederlassungsbewilligung (MI2-act. 33, 72).