Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2024.100 / sp / we ZEMIS [***]; (E.2023.087) Art. 5 Urteil vom 29. Januar 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Peter Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien, führer 1 Beschwerde- B._____, von Nordmazedonien, führerin 2 Beschwerde- C._____, von Nordmazedonien, führer 3 Beschwerde- D._____, von Nordmazedonien, führerin 4 Beschwerde- E._____, von Nordmazedonien führer 5 alle vertreten durch MLaw Tamara De Caro, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5401 Baden gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Familiennachzug Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 6. Februar 2024 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der aus Nordmazedonien stammende und 1982 geborene Beschwerde- führer 1 reiste am 13. Februar 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein. Seit dem 15. März 1999 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-act.] 6 f.). Am tt.mm. 2008 heiratete der Beschwerdeführer 1 in Nordmazedonien die 1989 geborene Beschwerdeführerin 2, welche am tt.mm. 2008 in die Schweiz einreiste (Akten des Amtes für Migration und Integration betref- fend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act.] 30). Im Rahmen des Familien- nachzugs wurde ihr am 23. Januar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und ab dem 7. Januar 2014 war sie im Besitz der Niederlassungsbewilli- gung (MI2-act. 33, 72). Am tt.mm. 2010 kam der erste Sohn (Beschwerdeführer 3) und am tt.mm. 2013 die Tochter (Beschwerdeführerin 4) des Ehepaares zur Welt. Beiden Kindern wurde eine Niederlassungsbewilligung erteilt (Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 3 [MI3- act.] 1 f.; Akten des Amtes für Migration und Integration betreffend die Beschwerdeführerin 4 [MI4-act.] 1 f.). Die Beschwerdeführerin 2 ersuchte am 8. Februar 2016 um Aufrechterhal- tung ihrer Niederlassungsbewilligung und derjenigen ihrer beiden Kinder (Beschwerdeführende 3 und 4) bis zum 17. Februar 2020, da sie wegen besonderen medizinischen Gründen zurück in ihre Heimat reisen wollten (MI2-act. 77 f.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) gab diesem Gesuch mit Schreiben vom 11. Februar 2016 statt (MI2-act. 86 f.). Am 17. Februar 2016 reisten die Beschwerdeführen- den 2, 3 und 4 nach Nordmazedonien (MI2-act. 90; MI3-act. 24; MI4- act. 21). Am tt.mm. 2018 kam das dritte gemeinsame Kind der Beschwer- deführenden 1 und 2 zur Welt (Akten des Amtes für Migration und Integra- tion betreffend den Beschwerdeführer 5 [MI5-act.] 1, 4). Am 19. Mai 2023 reisten die Beschwerdeführenden 2-5 in die Schweiz ein und der Beschwerdeführer 1 ersuchte am 23. Mai 2023 um Bewilligung des Familiennachzugs für seine Familie (MI2-act. 92 ff.). Hierauf stellte das MIKA mit Schreiben vom 13. Juni 2023 die Abweisung des Familiennach- zugsgesuchs für die Ehefrau und alle Kinder des Beschwerdeführers 1 in Aussicht und gewährte ihnen das rechtliche Gehör (MI2-act. 128 ff.). Die Beschwerdeführenden nahmen hierzu mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 23. Juni 2023 Stellung (MI2-act. 138 ff.). -3- Am 15. August 2023 verfügte das MIKA die Ablehnung des Familiennach- zugsgesuchs und wies die Beschwerdeführenden 2-5 aus der Schweiz weg (MI2-act. 151 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 15. August 2023 erhoben die Be- schwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Septem- ber 2023 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI2- act. 162 ff.). Am 6. Februar 2024 erliess die Vorinstanz folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 8. März 2024 erhoben die Be- schwerdeführenden beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Ver- waltungsgericht) Beschwerde und stellten folgende Anträge (act. 10 ff.): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid des Rechts- diensts des Amts für Migration und Integration Kanton Aargau vom 6. Feb- ruar 2024 aufzuheben und das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau sei anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch zugunsten der Be- schwerdeführer 2 - 5 zu bewilligen und diesen eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses beantragte die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde, hielt an ihren Erwägungen im Einspracheent- scheid fest und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 109). -4- Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 29. Januar 2025 beraten und ent- schieden Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 6. Februar 2024 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Verwaltungsgericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhält- nismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER/ ANNE KNEER, in: MARTINA CARONI/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun- desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 6 zu Art. 96 AIG mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrations- gesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, per- sönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechts- fehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a.a.O., N. 8 zu Art. 96 AIG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass die Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2-4 per 16. Feb- ruar 2020 unbestritten erloschen seien. Das Familiennachzugsgesuch sei zudem verspätet gestellt worden. Für die Beschwerdeführerin 2 habe die fünfjährige Nachzugsfrist mit der Heirat am tt.mm. 2008 zu laufen begon- nen und sei am tt.mm. 2013 abgelaufen. Betreffend die Beschwerdefüh- renden 3-5 beginne die Nachzugsfrist ab ihrer jeweiligen Geburt zu laufen. Die jeweiligen Fristen von je fünf Jahren seien somit für den Beschwerde- führer 3 am tt.mm. 2015, für die Beschwerdeführerin 4 am tt.mm. 2018 und für den Beschwerdeführer 5 am tt.mm. 2023 abgelaufen. Das Gesuch um Familiennachzug für die Beschwerdeführenden 2-5 sei am 23. Mai 2023 und somit verspätet eingereicht worden, weshalb es sich um einen nachträglichen Familiennachzug handle. Die Vorinstanz führte sodann aus, dass vorliegend für allfällige Gründe für den nachträglichen Fa- miliennachzug auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Auf- rechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der Beschwerdeführen- den 2-4 abzustellen sei. Es sei zu prüfen, ob es wichtige familiäre Gründe gäbe, welche eine rechtzeitige Rückkehr der Beschwerdeführenden 2-4 verunmöglicht habe. Das Interesse an der Vereinigung der Gesamtfamilie stelle keinen hinreichend wichtigen Grund für einen nachträglichen Fami- liennachzug gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Die Be- schwerdeführenden hätten sich während mehrere Jahre dafür entschieden, die Beziehung der Kinder zum Vater auf Distanz zu leben. Dies sei auch ohne Familiennachzug weiterhin möglich. Die Kinder würden nach wie vor mit der Mutter in der Heimat zusammenleben und von ihr, wie bislang, be- treut werden. Dort würden die Kinder ihre Ausbildung weiterhin verfolgen und abschliessen können. Das Kindeswohl bleibe damit gewahrt. Insge- samt würden somit keine genügend gewichtigen familiären Gründe gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. 1.2. Die Beschwerdeführenden stellen sich in ihrer Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, es sei von Anfang an geplant gewesen, wieder in die Schweiz zurückzukehren und hier zusammenzuleben. Deshalb hätten sie auch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen der Be- schwerdeführenden 2-4 ersucht. Die Ausreise sei aufgrund gesundheit- licher Probleme der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Der Beschwerdeführer 1 habe seine Familie unzählige Male in Nordmazedonien besucht. Weiter sei klar dargelegt worden, weshalb die Rückkehr nicht innerhalb der bewilligten Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligungen erfolgt sei. Es entspre- che sodann dem Kindeswohl, dass die ganze Familie zusammenleben könne. Die Beschwerdeführenden 2-4 hätten zuvor bereits in der Schweiz gelebt, weshalb ihnen eine hiesige (Re-)Integration leichtfallen würde. So- -6- mit sei von einem geringeren öffentlichen Interesse auszugehen und das private Interesse an einem gemeinsamen Zusammenleben in der Schweiz überwiege. Demnach erweise sich der Eingriff in das gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) geschützte Familienleben als unver- hältnismässig. 2. 2.1. 2.1.1. Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhan- den ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Bei le- digen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d keine Anwendung (Art. 43 Abs. 3 AIG). Kinder unter zwölf Jah- ren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 6 AIG). Für die Frage, ob die Altersgrenze von 18 Jahren eingehalten wurde, ist das Alter des Kindes bei der Gesuchseinreichung massgeblich (BGE 136 II 497, Erw. 3.4; MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE WECK [Hrsg.], Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 1 zu Art. 47 AIG). Gleiches gilt für die besondere Altersgrenze von zwölf Jahren gemäss Art. 43 Abs. 6 AIG (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O., N. 18 zu Art. 42 AIG). Die übrigen mate- riellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG müssen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt alle zugleich erfüllt sein (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Geht es um den Nachzug des Ehegatten, müssen die materiellen Nach- zugsvoraussetzungen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Ge- suchseinreichung und dem Entscheidzeitpunkt alle gleichzeitig erfüllt sein (vgl. zum Ganzen hinten Erw. II/2.3.1.2). -7- 2.1.2. Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer 1 am 23. Mai 2023 um Nach- zug seiner Familie, den Beschwerdeführenden 2-5 (MI2-act. 92 ff.). Zu die- sem Zeitpunkt waren die Beschwerdeführenden 3-5 zwischen fünf und zwölf Jahre alt und damit allesamt minderjährig sowie ledig. Der Beschwer- deführer 1 verfügt seit dem 15. März 1999 über die Niederlassungsbewilli- gung. Mit der 4.5-Zimmerwohnung, welche der Beschwerdeführer 1 per 1. April 2023 anmietete, steht der ganzen Familie eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 43 Abs. 1 AIG zur Verfü- gung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_304/2021 vom 29. Juli 2021, Erw. 4.1 m.w.H). Schliesslich bezieht der Beschwerdeführer 1 keine So- zialhilfe. Seitens der Vorinstanzen wird auch nicht bestritten, dass das er- zielte Einkommen des Beschwerdeführers 1 zur Deckung des Lebens- unterhalts der ganzen Familie genügt (MI2-act. 153; act. 4). Damit haben die Beschwerdeführenden 2-5 grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Ehemann bzw. Vater, sofern die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG eingehalten wurde. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG müssen Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahre muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden. Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder mit der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 AIG). Werden die Fristen nicht eingehalten, liegt ein nachträglicher Familiennachzug vor. Dieser ist nur bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe zu bewilligen (Art. 47 Abs. 4 AIG). 2.2.2. Einhergehend mit der vorinstanzlichen Feststellung wurde das Nachzugs- gesuch für die Beschwerdeführenden 2-5 nach Ablauf der gesetzlichen Frist für einen Familiennachzug gestützt auf Art. 43 AIG eingereicht. Bei Stellung des Nachzugsgesuchs am 23. Mai 2023 waren die fünfjährigen Nachzugsfristen für die Beschwerdeführenden 2-5 unbestrittenermassen bereits abgelaufen. Es handelt sich somit um einen nachträglichen Fami- liennachzug, welcher lediglich bei Vorliegen wichtiger familiärer Gründe be- willigt werden kann (Art. 47 Abs. 4 AIG). Die diesbezüglichen Feststel- lungen der Vorinstanz wurden von den Beschwerdeführenden nicht sub- stantiiert bestritten. Sie führten lediglich in allgemeiner Weise aus, dass es Gründe – ohne solche indessen konkret zu nennen – geben könne, welche einen neuen Fristenlauf auslösen würde. Auf dieses nicht substantiierte Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. Damit ist das Gesuch als nachträg- liches Familiennachzugsgesuch im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu quali- -8- fizieren und gemäss genannter Bestimmung nur bei Vorliegen wichtiger fa- miliärer Gründe zu bewilligen. 2.3. 2.3.1. 2.3.1.1. Wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen gemäss Art. 75 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) vor, wenn das Kindeswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist der bundesgerichtlichen Recht- sprechung zufolge jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindeswohl abzu- stellen. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Dabei soll nach dem Willen des Gesetz- gebers die Bewilligung eines Familiennachzugs, der nach Ablauf der ge- setzlichen Fristen beantragt wurde, die Ausnahme und nicht die Regel bil- den (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_767/2015 vom 19. Feb- ruar 2016, Erw. 5.1.1). 2.3.1.2. In Bezug auf den massgeblichen Zeitpunkt, in welchem wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen müssen, ist zunächst auf den Sachverhalt im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen (vgl. BGE 136 II 497, Erw. 3.4). Waren sämtliche Voraussetzungen für den nachträglichen Familiennachzug bereits zu jenem Zeitpunkt erfüllt, ist das Gesuch zu bewilligen bzw. eine Einsprache oder Beschwerde gutzuheis- sen. Andernfalls ist die Entwicklung ab Gesuchseinreichung in die Beurtei- lung miteinzubeziehen. Stellt sich nämlich heraus, dass im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch keine wichtigen familiären Gründe vorlagen, diese jedoch im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ist eine Einsprache oder eine Beschwerde gutzuheissen, sofern in jenem Zeitpunkt auch die übrigen Voraussetzungen für den Familiennachzug zeitgleich erfüllt waren. Geht es um den Nachzug eines Kindes, darf in jenem Zeitpunkt zudem das nachzuziehende Kind noch nicht 18 Jahre alt gewesen sein. Dieselben Überlegungen gelten auch, wenn eine andere Voraussetzung für den Fa- miliennachzug (Wohnung, finanzielle Mittel etc.) im Zeitpunkt der Gesuchs- einreichung noch nicht erfüllt war (vgl. vorne Erw. II/2.1.1). Ein nachträgliches Familiennachzugsgesuch ist mit anderen Worten dann zu bewilligen, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Gesuchs- einreichung und dem Entscheidzeitpunkt – beim Kindernachzug zwischen der Gesuchseinreichung und der Vollendung des 18. Altersjahres des nachzuziehenden Kindes bzw. dem Entscheidzeitpunkt – sämtliche Vo- raussetzungen für den (nachträglichen) Familiennachzug gleichzeitig erfüllt waren. Dies geht auch aus dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung her- vor, da andernfalls der Ausgang eines Familiennachzugsverfahrens vom -9- jeweiligen Zeitpunkt abhängig wäre, in welchem die zuständige Behörde über das Gesuch befindet (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.2 mit weiteren Hin- weisen). Für die Beurteilung der wichtigen familiären Gründe beim Kindernachzug bedeutet dies, dass im Hinblick auf die altersspezifische Betreuungsbedürf- tigkeit auf das jeweilige Alter des Kindes in dem Zeitpunkt abzustellen ist, in dem die wichtigen familiären Gründe behaupteterweise eintraten und sämtliche weiteren Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt waren – und nicht auf den Entscheidzeitpunkt. 2.3.1.3. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Familiennachzug offensichtlich gebieten. Hinsichtlich des nachträg- lichen Nachzugs eines Kindes ist dies der Fall, wenn das Kindeswohl bzw. das übergeordnete Kindsinteresse nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (Art. 75 VZAE), wobei diese Voraussetzung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts erfüllt ist, wenn das Kindeswohl schwergewichtig nur durch den Nachzug in die Schweiz sachgerecht ge- wahrt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_182/2016 vom 11. No- vember 2016, Erw. 2.2 m.w.H.; zum übergeordneten Kindsinteresse vgl. MARTINA CARONI, Die vorrangige Berücksichtigung des übergeordneten Kindesinteresses im Migrationsrecht – Menschenrechtliche Praxis, in: ALBERTO ACHERMANN/CESLA AMARELLE/VÉRONIQUE BOILLET/MARTINA CARONI/ASTRID EPINEY/PETER UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrations- recht 2022/2023, Bern 2023, S. 3 ff., S. 6 ff.). Angesprochen sind hier ins- besondere Fälle, in denen die bisherige Betreuungssituation des nachzu- ziehenden Kindes wegfällt, ohne dass im Heimatland eine adäquate Alter- native gegeben wäre, oder in denen sich der Gesundheitszustand des nachzuziehenden Kindes wesentlich verschlechtert, ohne dass im Heimat- land adäquate Behandlungsmöglichkeiten bestünden. Der nachträgliche Familiennachzug ist nach ständiger Rechtsprechung indes nicht erst zuzu- lassen, wenn überhaupt keine Alternativen zur Betreuung durch den oder die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen mehr ersichtlich sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021, Erw. 2.5.2; 2C_591/2017 vom 16. April 2018, Erw. 2.2.2; 2C_467/2016 vom 13. Februar 2017, Erw. 3.1.3; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016, Erw. 5.1.2). Liegen keine derartigen Umstände vor, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist zu prüfen, ob die Verwei- gerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (vgl. zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.3). - 10 - 2.3.1.4. 2.3.1.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das nationale Gesetzes- recht möglichst verfassungs- und konventionskonform auszulegen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 2C_432/2016 vom 26. Januar 2018, Erw. 5.3.1, und 2C_1050/2016 vom 10. März 2017, Erw. 5.1). Wird der Familiennach- zug eines Kindes zu einem Elternteil oder des einen Ehegatten zum anderen verweigert, geht damit regelhaft ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben einher. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet indes eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. Entsprechend gilt der Eingriff nach Mass- gabe von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als gerechtfertigt, sofern er sich im konkreten Einzelfall in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig, d.h. als ver- hältnismässig, erweist (Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2018 vom 21. September 2018, Erw. 6.5.1). Ist dies zu bejahen, hält die Verweige- rung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK stand. Nach dem Gesagten ist bei der Beurteilung, ob nach nationalem Recht der Familiennachzug eines Kindes oder des Ehegatten trotz Verpassens der Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG zu bewilligen ist, die Ausnah- meregelung von Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben – mithin der unbe- stimmte Rechtsbegriff der wichtigen familiären Gründe so auszulegen –, dass das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der betroffenen Per- sonen nicht verletzt wird. Um dies sicherzustellen, ist im Rahmen der Ge- samtschau, derer es hinsichtlich des allfälligen Vorliegens wichtiger Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug bedarf (siehe vorne Erw. II/2.3.1.1), grundsätzlich eine umfassende Interessenabwägung vor- zunehmen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017, Erw. 2.3.2). Erweist sich unter Berück- sichtigung aller relevanten Umstände im Einzelfall die Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs als unverhältnismässig und damit als konventionswidrig (Art. 8 Ziff. 2 EMRK), ist gleichsam davon auszugehen, dass bei gesamthafter Betrachtung wichtige familiäre Gründe für den nach- träglichen Familiennachzug im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen. Mit anderen Worten: Vermag das öffentliche Interesse an der Verweigerung des verspätet beantragten Familiennachzugs das private Interesse an dessen Bewilligung nicht zu überwiegen, ist dieser bereits unter nationalem Recht – gestützt auf Art. 47 Abs. 4 AIG – zu bewilligen. Das Bundesgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG mit Blick auf Art. 8 EMRK nicht auf Gründe zu beschränken ist, die nicht vorhersehbar waren. Lassen die Gesamtumstände darauf schliessen, dass die Familie über längere Zeit freiwillig getrennt gelebt hat, geht das Interesse des Staa- - 11 - tes an einer restriktiven Einwanderungspolitik, der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG folgend, den verspätet vorgebrachten Interessen der betroffe- nen Personen an einer Familienzusammenführung in der Schweiz jedoch regelmässig vor. Werden demgegenüber objektiv nachvollziehbare Um- stände rechtsgenügend dargetan, die darauf schliessen lassen, dass das Getrenntleben nicht freiwillig erfolgte, ist der Familiennachzug bei Wegfal- len dieser Umstände in der Regel zu bewilligen (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1). Als nachvollziehbare Umstände fallen insbesondere das Feh- len einer materiellen Nachzugsvoraussetzung wie einer bedarfsgerechten Wohnung oder genügender finanzieller Ressourcen für den Familienunter- halt in Betracht (BGE 146 I 185, Erw. 7.1.2). Liegen derartige Umstände vor, erübrigt sich in der Regel eine umfassende Interessenabwägung und ist – ähnlich wie bei Vorliegen von Umständen, die den nachtäglichen Fa- miliennachzug offensichtlich gebieten (vgl. vorne Erw. II/2.3.1.3) – in der Regel von wichtigen familiären Gründen im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG auszugehen. Das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG hängt zudem nicht davon ab, ob es den betroffenen Personen unmöglich ist, das Familienleben im Ausland zu führen, da dies keine gesetzliche Voraussetzung für den Familiennachzug darstellt (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.2). Zu den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen betreffend den nachträglichen Familiennachzug ist mit der bundesgerichtlichen Recht- sprechung das Folgende festzuhalten (vgl. Entscheid des Verwaltungsge- richts WBE.2022.424 vom 7. September 2023, Erw. II/2.3.1.4 ff.): 2.3.1.4.2. Was das öffentliche Interesse angeht, soll mit der gesetzlichen Befristung des Familiennachzugs die rasche Integration der nachzuziehenden Ange- hörigen und insbesondere der Kinder gefördert werden. Durch einen früh- zeitigen Nachzug sollen diese unter anderem eine möglichst umfassende Schulbildung in der Schweiz geniessen. Gleichzeitig kommt den Nachzugs- fristen die Funktion zu, den Zuzug ausländischer Personen zu steuern bzw. zu beschränken. Die Fristenregelung von Art. 47 AIG bildet einen Kompro- miss zwischen den genannten, legitimen, öffentlichen Interessen und dem konträren Anliegen der Ermöglichung des Familienlebens (Urteil des Bun- desgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist rechtsprechungsgemäss von einem entsprechend grossen öffentlichen Interesse an der Verweigerung des Familiennachzugs auszugehen, wenn die Fristen von Art. 47 Abs. 1 AIG nicht eingehalten wurden (vgl. Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.410 vom 27. April 2020, Erw. II/2.3.1.4.2; WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1 und WBE.2015.476 vom 29. Juni 2016, Erw. II/4). Dies gilt – im Ergebnis – beim Nachzug von Ehegatten ebenso wie beim Kindernach- - 12 - zug, derweil neben integrationspolitischen Aspekten insbesondere beim Nachzug erwachsener Personen auch migrationsregulatorische Aspekte in den Vordergrund rücken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015, Erw. 4.1 und 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1, wo das Gericht die Geltung von Art. 47 AuG [heute AIG] auch für Ehegatten unter Verweis auf die Materialien auf das öffentliche Interesse an einer Be- grenzung der Einwanderung bzw. eine verstärkte Integrationsförderung zu- rückführt; vgl. auch MARC SPESCHA, a.a.O., N. 17 zu Art. 47 AIG). Abhängig vom Alter des nachzuziehenden Kindes im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeitpunkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.2), kann sich sodann das öffentliche Interesse an der Verweigerung eines nachträglichen Kindernachzugs im Einzelfall weiter erhöhen oder kann tiefer zu veranschlagen sein. Entschei- dend sind dabei wiederum die im Fall einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz, welche grundsätzlich mit dem Alter des nachzuziehenden Kindes zunehmen. Als Ausgangs- und Scheidepunkt für die Bemessung der zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten drängt sich die Vollendung des 13. Lebensjahres auf, hat doch der Gesetzgeber mit der Fristverkürzung auf zwölf Monate für Kinder über zwölf Jahre (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AIG) festgelegt, dass der Nachzug eines Kindes prinzipiell vor dessen 13. Ge- burtstag zu beantragen ist (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Botschaft AuG], Bundes- blatt [BBl] 2002 3709 ff., 3754 f, 3794). Nach dem Gesagten erhöht sich das öffentliche Interesse mit Blick auf die zu erwartenden Integrations- schwierigkeiten in der Schweiz entsprechend weiter, wenn das nachträg- lich nachzuziehende Kind im massgeblichen Zeitpunkt bereits wesentlich älter als 13 Jahre ist. Ist demgegenüber das Kind noch wesentlich jünger als 13 Jahre, sind grundsätzlich keine erheblichen Integrationsschwierig- keiten zu erwarten und ist das öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschla- gen. Beim Ehegattennachzug hingegen ist die nachzuziehende Person im Zeit- punkt der Gesuchseinreichung in der Regel volljährig, vorbehaltlich selte- ner Ausnahmekonstellationen zumindest aber nicht mehr schulpflichtig (vgl. Art. 94 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezem- ber 1907 [ZGB; SR 210]; Art. 27 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 2 des Bundesge- setzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Entsprechend fehlt es an einem verallgemeinerbaren Zusam- menhang zwischen dem Alter und dem Integrationspotential des nachzu- ziehenden Ehegatten, welcher es erlauben würde, die im Nachzugsfall zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten objektiviert zu bemessen. Eine Höher- oder Tieferveranschlagung des öffentlichen Interesses an der Ver- weigerung des nachträglichen Familiennachzugs aufgrund des konkreten - 13 - Alters des nachzuziehenden Ehegatten im Gesuchszeitpunkt bzw. im Zeit- punkt, da sämtliche Nachzugsvoraussetzungen erfüllt gewesen sein sollen, ist daher im Normalfall nicht angezeigt. 2.3.1.4.3. Dem öffentlichen Interesse ist das private Interesse an der Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs gegenüberzustellen. Da die Verweige- rung eines Ehegatten- oder Kindernachzugs regelhaft das geschützte Fa- milienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.1), ist – in einem ersten Schritt – grundsätzlich von einem grossen privaten Inte- resse der nachzuziehenden und nachziehenden Familienmitglieder am Zu- sammenleben in der Schweiz auszugehen. Lebt eine Familie jedoch jahre- lang freiwillig voneinander getrennt, bringt sie damit rechtsprechungs- gemäss ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck und ist das private Interesse in der Regel entsprechend tiefer zu veranschlagen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn objektive, nachvollziehbare Gründe für das bisherige Getrenntleben bestehen, welche dagegensprechen, dieses zu Lasten der Betroffenen zu würdigen (siehe wiederum vorne Erw. II/2.3.1.4.1; vgl. BGE 146 I 185, Erw. 7.1.1 am Schluss; Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019, Erw. 3.1 mit Hinweisen; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.1 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.2). Gegebenenfalls sind zudem sämtliche weiteren Umstände des Einzelfalls zu beachten, welche sich – namentlich unter dem Gesichtspunkt des Kin- deswohls bzw. des übergeordneten Kindsinteresses (Art. 3 des Überein- kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinder- rechtskonvention, KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 144 I 91, Erw. 5.2; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Nr. 56971/10 in Sachen El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016, Rz. 27 f. und 46 f.) – auf das private Interesse an der Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs auswirken. 2.3.1.5. Soll ein nachträglicher Familiennachzug bewilligt werden, obliegt es auf- grund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG den Gesuchstellenden, ihre entsprechenden Vorbringen zu substanziieren und zu belegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2019 vom 5. April 2019, Erw. 3.3; 2C_303/2014 vom 20. Februar 2015, Erw. 6.1 und 2C_906/2012 vom 5. Juni 2013, Erw. 2.2; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 2C_50/2010 vom 17. Juni 2010, Erw. 2.2; BGE 130 II 482, Erw. 3.2). 2.3.1.6. Im Folgenden ist zu prüfen, ob für den nachträglichen Familiennachzug der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und der drei gemeinsamen Kinder (Be- schwerdeführende 3-5) des Beschwerdeführers 1 wichtige familiäre - 14 - Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vorliegen, aufgrund derer die Be- troffenen trotz Verpassens der gesetzlichen Nachzugsfrist einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Verbleibs beim Beschwerdeführer 1 gemäss Art. 43 AIG hätten. Dabei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, die den Nachzug offensichtlich gebie- ten. Ist dies zu verneinen, würde aber Art. 8 EMRK durch die Verweigerung des Familiennachzugs tangiert, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung des Familiennachzugs zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde und deshalb vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe auszugehen ist (siehe vorne Erw. II/2.3.1.3 f.). Da die Beschwer- deführenden mit dem Familiennachzug die Zusammenführung der gesam- ten Familie in der Schweiz beantragen und bislang die Beschwerde- führerin 2 primäre Hauptbetreuungsperson der gemeinsamen Kinder war, ist die nachfolgende Prüfung für die Gesamtfamilie als Einheit und nicht für jedes Familienmitglied einzeln vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_571/2021 vom 8. Juni 2022, Erw. 7.4). Eine individuelle Interes- senabwägung jedes einzelnen Familienmitglieds wäre nur dann angezeigt, wenn zumindest eventualiter beantragt worden wäre, der Familiennachzug eines oder mehrerer Familienmitglieder sei unabhängig von der Bewilligung des Familiennachzugs anderer Familienmitglieder zu prüfen, was hier jedoch nicht der Fall ist. 2.3.2. Als der Beschwerdeführer 1 am 23. Mai 2023 das Familiennachzugs- gesuch für seine Ehefrau und die drei nachzuziehenden Kinder einreichte, waren die materiellen Nachzugsvoraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG für alle vier nachzuziehenden Personen (Beschwerdeführende 2-5) er- füllt (siehe vorne Erw. II/2.1.2). Entsprechend ist bei der Prüfung, ob hin- sichtlich der einzelnen nachzuziehenden Familienmitglieder wichtige fami- liäre Gründe vorliegen bzw. vorlagen, der Zeitraum ab dem 23. Mai 2023 zu berücksichtigen, welcher sich bis zum Zeitpunkt des vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Entscheids erstreckt. 2.3.3. Was das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG anbelangt, welche den Familiennachzug offensichtlich gebieten würden, ist festzuhalten, dass weder bezüglich der Beschwerdeführerin 2 noch bezüglich der Kinder (Beschwerdeführende 3-5) Gründe ersichtlich sind, welche den Familiennachzug offensichtlich gebieten würden. Daran ändern auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerinnen 2 und 4, welche aktuell nicht länger bestehen bzw. dies von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird, nichts. Diese sind gegebenenfalls im Rahmen der Beurteilung von objektiv nach- vollziehbaren Gründen für die verspätete Gesuchseinreichung zu berück- sichtigen (siehe hinten Erw. II/2.3.5.2.1). Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführenden, das Gesuch sei aufgrund der Covid-19-Pan- - 15 - demie nicht früher eingereicht worden, zumal die Covid-19-Pandemie längst nicht mehr Hinderungsgrund für einen Familiennachzug war, als die Beschwerdeführenden im Mai 2023 in die Schweiz eingereist und ein Fa- miliennachzugsgesuch eingereicht hatten. Wichtige familiäre Gründe könnten sich allenfalls aus einer Verletzung von Art. 8 EMRK ergeben, was nachfolgend zu prüfen ist. 2.3.4. Es liegt auf der Hand, dass die Verweigerung eines Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers 1 sein Recht auf Fami- lienleben gemäss Art. 8 EMRK tangiert, sofern es ihm nicht zumutbar ist, die Familienzusammenführung im Ausland zu vollziehen. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung lebte der Beschwerdeführer 1 seit rund 24 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz. Ausweislich der Akten hat er sich hier im zu erwartenden Mass integriert. Unter diesen Umständen würde die Ver- pflichtung zur Ausreise das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers 1 nicht nur tangieren sondern auch verletzen, da vorliegend kein öffentliches Interesse ersicht- lich ist, welches einen solchen Eingriff rechtfertigen könnte. Dem Be- schwerdeführer 1 kann daher nicht zugemutet werden, die Schweiz zu ver- lassen. Nach dem Gesagten steht fest, dass die Verweigerung des Fa- miliennachzugs der Beschwerdeführenden 2-5 das von Art. 8 EMRK ge- schützte Familienleben tangiert und nur dann zulässig ist, wenn ein über- wiegendes öffentliches Interesse an der Verweigerung des Familiennach- zugs besteht (vgl. BGE 146 I 185, Erw. 5.2 f.; vgl. auch BGE 144 I 266, Erw. 3.9; zum Ganzen BGE 139 I 330, Erw. 2.1). Im Rahmen einer umfas- senden Interessenabwägung ist somit zu prüfen, ob wichtige familiäre Gründe vorlagen bzw. vorliegen, aufgrund welcher der Nachzug trotz ver- passter Frist zu bewilligen wäre (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4). Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung sind bei der vorliegenden Beur- teilung nicht nur solche Gründe, weshalb keine rechtzeitige Rückkehr der Beschwerdeführenden 2-4 noch vor Ablauf ihrer aufrechterhaltenen Nie- derlassungsbewilligungen erfolgte, von Relevanz. Vielmehr sind jegliche Umstände, weshalb die Beschwerdeführenden 2-5 nicht früher und erst mit Gesuch vom 23. Mai 2023 nachträglich nachgezogen werden sollen, in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. 2.3.5. 2.3.5.1. Wie aus den vorangegangenen Erwägungen erhellt, besteht aufgrund des Verpassens der Nachzugsfrist von Art. 47 Abs. 1 AIG sowohl aus migra- tionsregulatorischen Gründen als auch aufgrund früherer und erneut zu er- wartenden Integrationsschwierigkeiten betreffend die Beschwerde- führerin 2 ein grosses öffentliches Interesse den nachträglichen Familien- - 16 - nachzug der Beschwerdeführenden 2-5 zum Beschwerdeführer 1 in die Schweiz zu verweigern (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.2). An dieser Aus- gangslage vermag der frühere über sieben Jahre dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin 2 in der Schweiz nichts zu ändern. Im Gegenteil: So ist im Arztzeugnis vom 8. Februar 2016 von einer ungenügenden Integra- tion und Isolation der Beschwerdeführerin 2 die Rede (MI2-act. 80), wes- halb nicht von einer aufgrund ihres früheren Aufenthalts in der Schweiz be- reits erfolgten Integration in die Schweizer Gesellschaft auszugehen ist, sondern vielmehr mit erneuten Integrationsschwierigkeiten gerechnet wer- den muss. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin 2 die Bewertung des öffentlichen Interesses nicht massgebend zu beeinflussen. Zwar ist zu vermerken, dass sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und damit im Verhältnis zu ihrer damaligen Aufenthaltsdauer über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt (MI2-act. 117 f.), jedoch lässt dies allein noch nicht auf geringer zu erwar- tende Integrationsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin 2 schliessen, sodass von einem tiefer zu veranschlagenden öffentlichen Interesse aus- zugehen wäre. Bezüglich der Beschwerdeführenden 3-5 ist weder mit Blick auf ihr Alter noch aufgrund anderer Umstände auf eine Erhöhung des öffentlichen Interessens an einer Verweigerung des Familiennachzugs zu schliessen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.4.2). Damit bleibt es beim eingangs festgestellten grossen öffentlichen Interesse an einer Nachzugsverweige- rung für die Beschwerdeführenden 2-5. 2.3.5.2. 2.3.5.2.1. Was demgegenüber das private Interesse anbelangt, ist den Beschwerde- führenden 1 und 2 als Ehepaar grundsätzlich ein grosses Interesse an einem Zusammenleben in der Schweiz zuzugestehen. Nachdem die Be- schwerdeführenden 1 und 2 am tt.mm. 2008 geheiratet hatten, zog die Be- schwerdeführerin 2 am tt.mm. 2008 zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 führten fortan ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz. 2010 und 2013 kamen zwei der heute drei Kinder, die Beschwerdeführenden 3 und 4, in der Schweiz zur Welt. Bei der Beschwerdeführerin 2 traten danach offenbar gesundheitliche Probleme auf. Hierauf reiste sie mit ihren beiden Kindern am 17. Februar 2016 eigenen Angaben zufolge zur Genesung in ihre Heimat zurück. Vorab er- suchte sie indessen um Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung und derjenigen ihrer beiden Kinder, was durch das MIKA bewilligt wurde. Die Beschwerdeführenden 2-4 kehrten nicht innerhalb der mit der bewillig- ten Aufrechterhaltung ihrer Niederlassungsbewilligung gewährten Frist, d.h. bis Mitte Februar 2020, in die Schweiz zurück. Erst am 23. Mai 2023 ersuchte der Beschwerdeführer 1 um Familiennachzug für seine Ehefrau und – da 2018 ein weiteres Kind zur Welt gekommen ist – für die drei ge- meinsamen Kinder (Beschwerdeführende 2-5). Die Eheleute haben somit insgesamt knapp 7.5 Jahre getrennt voneinander gelebt. Unter diesen Um- - 17 - ständen ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit das längere Getrenntleben der Eheleute bzw. der Familie freiwillig erfolgte und dadurch auf ein mangeln- des Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zu schliessen ist, sodass das private Interesse im Rahmen der Beurteilung des nachträg- lichen Familiennachzugs entsprechend tiefer zu veranschlagen wäre. Für die Ausreise machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Prob- leme der Beschwerdeführerin 2 verantwortlich. Hierzu legte die Beschwer- deführerin 2 ein Arztzeugnis vom 8. Februar 2016 vor (MI2-act. 80). Daraus geht hervor, dass sie an gesundheitlichen Störungen nicht-organischer Art leide. Diese stünden wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer unge- nügenden Integration, Isolation etc. Es habe sich zudem in der Vergangen- heit gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 2 während den Ferien in ihrer Heimat völlig beschwerdefrei geworden/gewesen sei und sobald sie wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, seien die gesundheitlichen Probleme wieder aufgetreten. Aus ärztlicher Sicht sei – nebst Medikamenten – die Massnahme, dass die Beschwerdeführerin 2 für eine längere Zeit in ihre Heimat zurückkehre, zu unterstützen. Wie sich die gesundheitliche Verfas- sung der Beschwerdeführerin 2 nach ihrer Ausreise aus der Schweiz und Rückkehr in ihre Heimat weiter entwickelte ist unklar. Hierzu lässt sich den Akten nichts entnehmen und die Beschwerdeführenden nahmen auch keine Stellung. Es ist daher nicht substanziiert dargelegt, ob und wie lange das gesundheitliche Leiden der Beschwerdeführerin 2 für das über die Auf- rechterhaltung der Niederlassungsbewilligung hinausgehende Getrennt- leben der Beschwerdeführenden ursächlich und massgebend waren. Ob die Beschwerdeführerin 2 nach wie vor ein solches Leiden aufweist und ob sich dieses bei einer Rückkehr in die Schweiz möglicherweise akzentuieren und verschlimmern könnte, ist ebenfalls nicht substanziiert dargelegt worden. Weiter vermögen die Beschwerdeführenden nicht objektiv nachvollziehbar darzulegen, weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführenden 2-4 nicht bereits vor Ablauf der gewährten Aufrechterhaltungsfrist der Niederlas- sungsbewilligungen möglich gewesen war. Aufgrund der weitreichenden Mitwirkungspflichten gemäss Art. 90 AIG (siehe vorne Erw. II/2.3.1.5) oblag es den Beschwerdeführenden konkrete Gründe, welche einer fristgerech- ten Rückkehr entgegenstanden, geltend zu machen. Weder aus ihren Aus- führungen noch aus den Akten lassen sich hierzu hinreichend konkre- tisierte Anhaltspunkte entnehmen. Die von der Beschwerdeführerin 2 geltend gemachte Coronaerkrankung im April 2021 und die im November 2022 erfolgte Operation (MI2-act. 147 ff.) stellten zeitlich begrenzte Ereignisse von jeweils kurzer Dauer dar. Diese vermögen daher nicht rechtsgenügliche Gründe dafür darzustellen, wes- halb die Beschwerdeführerin 2 und ihre Kinder noch Jahre im Ausland ver- blieben, auch nachdem die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilli- - 18 - gungen bereits abgelaufen war. Dies umso weniger als nach dem Ablauf der Frist im Februar 2020 bis zur Coronaerkrankung im April 2021 über ein Jahr verstrichen war. Die Covid-19-Pandemie vermag vorliegend ebenfalls nicht zu erklären, weshalb mit der Familienzusammenführung mehrere Jahre zugewartet wurde, zumal die Pandemie erst begann, als die Frist zur Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung bereits abgelaufen war. Zwar ist es nach- vollziehbar, dass zu Beginn der Covid-19-Pandemie im Frühling 2020, als noch massive weltweite Reiseeinschränkungen bestanden haben, kein Umzug in die Schweiz vorgenommen wurde. Dass zu diesem Zeitpunkt auch eine Planung der Familienzusammenführung pausiert wurde, er- scheint angesichts der insbesondere zu Beginn der Covid-19-Pandemie herrschenden Unsicherheiten in verschiedener Hinsicht ebenfalls nachvoll- ziehbar. Mit der Lockerung der pandemiebedingten Massnahmen ab Som- mer 2020 hätte eine solche Planung der Familienzusammenführung aller- dings vorgenommen und ein Gesuch um Familiennachzug hätte ohne Wei- teres gestellt werden können. Inwiefern die Beschwerdeführenden auf- grund pandemiebedingter Massnahmen von der Gesuchseinreichung ab- gehalten worden sind, legen sie nicht dar. Aus den Akten gehen ebenfalls keine solche Anhaltspunkte hervor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024, Erw. 5.4). Zur Tuberkuloseerkrankung der Beschwerdeführerin 4 ist zunächst festzu- halten, dass diese erst im Sommer 2021 auftrat und damit nicht als Begrün- dung taugt, weshalb die Familienzusammenführung nicht bereits erfolgte, als dies aufgrund der Aufhebung der coronabedingten Reiseeinschrän- kungen wieder möglich war. Weiter ist Folgendes anzumerken: Ausweislich der Akten musste die Beschwerdeführerin 4 vom 27. August bis 17. Sep- tember 2021 stationär behandelt werden, gefolgt von einer ambulanten Therapie, welche am 7. März 2022 bei vollständigem Rückzug der rönt- genologischen Lungenveränderungen beendet wurde. Die letzte Nachkon- trolle fand am 24. April 2023 statt (MI2-act. 135 f.). Es ist nachvollziehbar, dass die Tuberkulose-Behandlung zeitnah und dort, wo sie sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrer Familie aufgehalten hatte, in Anspruch genommen und nicht zuvor oder währenddessen eine Rückreise in die Schweiz erwogen wurde. Dies hätte auch eine Änderung des Behandlungssettings zur Folge gehabt. Die Einreichung eines Gesuchs um Familiennachzug hätte aber dennoch gestellt werden können. Die Beschwerdeführenden legen zudem nicht dar, inwiefern eine Familienzusammenführung nicht bereits nach der Beendigung der eigentlichen Behandlung per 7. März 2022 möglich war und weshalb mit der Gesuchseinreichung ein weiteres Jahr zugewartet wurde. Den Akten, insbesondere den ärztlichen Berichten, lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass nach der Behandlungsbeendigung ein weiterer Aufenthalt in Nordmazedonien notwendig gewesen wäre. Insbe- sondere bestand auch keine medizinische Notwendigkeit, anschliessende - 19 - Kontrolluntersuchungen in Nordmazedonien durchzuführen. Mit anderen Worten könnte die Tuberkuloseerkrankung der Beschwerdeführerin 4 zwar erklären, weshalb die Familienzusammenführung während der Erkrankung selbst nicht vollzogen wurden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Fa- milienzusammenführung einerseits noch vor der Erkrankung längst hätte vollzogen worden sein müssen und dass andererseits nach der Genesung mit der Familienzusammenführung noch längere Zeit zugewartet wurde. Nach dem Gesagten lässt sich feststellen, dass für das Getrenntleben der Beschwerdeführenden von rund 7.5 Jahren nur punktuell, zeitlich be- grenzte und nicht zusammenhängende objektiv nachvollziehbare Gründe vorlagen. Während zu Beginn des Getrenntlebens und für die Ausreise der Beschwerdeführerin 2 allenfalls ihre gesundheitlichen Probleme aus- schlaggebend waren, finden diese weder in der Begründung, weshalb das nachträgliche Familiennachzugsgesuch zu bewilligen wäre, noch in den äusserst knappen Ausführungen, weshalb eine Rückreise noch vor Ablauf der Aufrechterhaltungsfrist der Niederlassungsbewilligungen unterblieb, Erwähnung. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die bei der Beschwerdeführerin 2 aufgetretene gesundheitliche Problematik noch in massgeblicher Weise vorlag, als im Frühling 2020 vorübergehend die Covid-19-Pandemie einer Familienzusammenführung entgegenstand. Dies indessen aber auch nur bis Mitte 2020. Die Tuberkuloseerkrankung der Beschwerdeführerin 4 trat erst rund ein Jahr später auf. Die Gesuchs- einreichung erfolgte schliesslich ein weiteres Jahr nach Abschluss der per 7. März 2022 grundsätzlich beendeten Behandlung. Diese zeitlich in keinem Zusammenhang stehenden Ereignisse vermögen daher nicht das über zahlreiche Jahre dauernde Getrenntleben des Beschwerdeführers 1 von seiner Familie zu erklären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 2-5 vom Beschwerdeführer 1 mehrheitlich freiwillig getrennt lebten. Dies lässt auf ein mangelndes Interesse an einem ortsge- bundenen gemeinsamen Familienleben schliessen. An dieser Ausgangs- lage vermag die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 seine Familie zwischen 2016 und 2023 mindestens 29-mal in Nordmazedonien besuchte (act. 23 ff.), nichts zu ändern. Diese Besuche zeugen lediglich davon, dass über all die Jahre und auf Distanz weiterhin ein Familienleben gelebt und gepflegt wurde. Gleich verhält es sich damit, dass im Jahr 2018, trotz des Getrenntlebens der Eheleute, mit dem Beschwerdeführer 5 ihr drittes ge- meinsames Kind zur Welt kam. Im Übrigen wird auch nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass eine Übersiedlung eines der nachzuziehenden Kinder mit Blick auf das Kindeswohl geboten erscheinen würde. Die Kinder wurden während ihres ganzen bisherigen Lebens von ihrer Mutter betreut. Hingegen wurde die Beziehung zwischen Vater und Kinder schon jahrelang und zum überwiegenden Teil ihres Lebens bzw. betreffend den Beschwerdeführer 5 seit seiner Geburt auf Distanz gelebt. Die familiäre Beziehung zum in der Schweiz lebenden Beschwerdeführer 1 - 20 - können die Beschwerdeführenden 3-5 weiterhin, wie bislang, mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchen pflegen. Bei gesamthafter Betrachtung der vorliegenden Umstände zeugt das frei- willige jahrelange Getrenntleben des Beschwerdeführers 1 von seiner Ehe- frau und den gemeinsamen Kindern von einem Desinteresse an einem ge- meinsamen ortsgebundenen Familienleben. Das private Interesse der Be- schwerdeführenden am beantragten nachträglichen Familiennachzug ist daher klar tiefer zu veranschlagen und bestenfalls noch als mittel einzustu- fen. 2.3.5.2.2. Zu berücksichtigen bleibt bei der Bemessung des privaten Interesses an einer Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs der Beschwerde- führenden 2-5 zum Beschwerdeführer 1, dass Letztgenannter im Alter von 16 Jahren in die Schweiz übersiedelte und bei Einreichung des Nachzugs- gesuchs bereits seit mehr als 24 Jahren ordnungsgemäss hier lebte. Unter den genannten Umständen war und ist der weitere Aufenthalt des Be- schwerdeführers 1 in der Schweiz zu seinen Gunsten als durch den grund- rechtlichen Anspruch auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK geschützt zu betrachten (BGE 144 I 266, Erw. 3.9). Der Beschwerdefüh- rer 1 ist beruflich und wirtschaftlich in der Schweiz integriert. Bereits seit tt.mm. 1999 arbeitet er bei derselben Arbeitgeberin (MI2-act. 123 f.). Hinzu kommt, dass allein der Beschwerdeführer 1 für den Familienunterhalt verantwortlich ist. Anhand der Akten ergeben sich überdies keine Anhalts- punkte, dass der Beschwerdeführer 1 Schulden hat (MI2-act. 100) oder straffällig wurde. Nach dem Gesagten erhellt, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seines sehr langen ordnungsgemässen Aufenthalts und ange- sichts seiner erfolgten Integration über eine enge, zumal grundrechtlich ge- schützte, Bindung zur Schweiz verfügt. Bei jahrelanger freiwilliger Trennung ist jedoch auch bei einem derart ge- festigten Anwesenheitsrecht des originär Aufenthaltsberechtigten nur dort von einem erhöhten privaten Interesse an der Vereinigung der Gesamt- familie auszugehen, wo stichhaltige Gründe zum Wohle der Familie eine andere Lösung erfordern, namentlich bei einer Änderung der Betreuungs- verhältnisse im Herkunftsland (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020, Erw. 4.1 m.w.H.). Angesichts der bisher und wohl auch weiterhin zur Hauptsache von der Beschwerdeführerin 2 wahrgenom- menen Betreuung der Kinder und dem jahrelangen freiwilligen Getrennt- leben der Familie, vermag der Bezug des Beschwerdeführers 1 zur Schweiz die vorliegende Interessenslage nicht massgeblich zu Gunsten der Beschwerdeführenden zu beeinflussen. - 21 - 2.3.5.2.3. Insgesamt besteht nach dem Gesagten ein mittleres privates Interesse der Beschwerdeführenden, dass der nachträgliche Familiennachzug bewilligt wird. 2.3.5.3. Im Ergebnis überwiegt – unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände – das festgestellte grosse öffentliche Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs für die Beschwerdeführenden 2-5 das entgegenstehende mittlere private Interesse an einer Bewilligung des Nachzugs. Der mit der Verweigerung einhergehende Eingriff in das ge- schützte Familienleben erweist sich somit als verhältnismässig und mithin unter Art. 8 Ziff. 2 EMRK als zulässig. Die Verweigerung des nachträg- lichen Familiennachzugs für die Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder verletzt Art. 8 EMRK nicht. Gleichsam ist auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK das Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für eine aus- nahmsweise Bewilligung des nachträglichen Familiennachzugs im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG zu verneinen (siehe vorne Erw. II/2.3.1.3 f.). Mangels wichtiger familiärer Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG steht das Verpassen der Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG einer allfälligen Gutheis- sung des Familiennachzugs für die Ehefrau und die Kinder des Beschwer- deführers 1 gestützt auf Art. 43 AIG entgegen. 2.4. Zusammenfassend hält die Verweigerung des Familiennachzugs für die Ehefrau sowie die drei Kinder des Beschwerdeführers 1 jeweils sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Der angefochtene Ein- spracheentscheid ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzu- weisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführenden vollumfänglich unterliegen, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Kostenbezug rechtfertigt sich bei den minderjährigen Be- schwerdeführenden 3-5 aufgrund ihres Alters nicht und eine Kostenauflage gegenüber der volljährigen hingegen nicht erwerbstätigen Beschwerdefüh- rerin 2 erweist sich als wenig sinnvoll. Die Verfahrenskosten sind daher allein beim Beschwerdeführer 1 zu beziehen. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: - 22 - 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 304.00, gesamthaft Fr. 1'504.00, sind vom Beschwerdeführer 1 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführenden (Vertreterin, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 23 - Aarau, 29. Januar 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Peter