2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 384.00, gesamthaft Fr. 2'884.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat die Beigeladene (Gemeinderat) Mitteilung an: das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Tiefbau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten