5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. - 21 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer nach Massgabe der § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 VRPG (Unterliegerprinzip) kostenpflichtig und hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten für die anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht. Der obsiegenden Vorinstanz steht mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zu (§ 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.