Das BVU war nicht Rechtsmittelinstanz, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. zur Zuständigkeit § 95 Abs. 4 BauG). Dass das BVU, Abteilung Tiefbau, im Begleitschreiben zur Aktenübermittlung das BVU, Rechtsabteilung, um Mitteilung ersuchte, wer das Projekt betreue, weil man die Situation kurz besprechen möchte (Vorakten, act. 14), liegt in der Natur der Sache, weil das BVU die Einwendung instruierte (vgl. § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Anhaltspunkte auf unzulässige Besprechungen o.ä. bestehen nicht.