4. Der Beschwerdeführer beantragt in der Replik, das BVU, Rechtsabteilung, und das BVU, Abteilung Tiefbau, seien aufzufordern, Auskunft über die zwischen dem Projektleiter Herr C. und der beim BVU, Rechtsabteilung, zuständigen Person durchgeführten Besprechungen zu geben. Es gehe nicht an, dass eine Rechtsmittelinstanz sich einseitig mit dem Baugesuchsteller über das Bauprojekt unterhalte, ohne den Einwender darüber ins Bild zu setzen (vgl. Replik, S. 2 [Verfahrensantrag] und 3). Diese Ausführungen sind nicht richtig. Der Regierungsrat war die erste, verfügende Instanz. Das BVU war nicht Rechtsmittelinstanz, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. zur Zuständigkeit § 95 Abs. 4 BauG).